1. Allgemeines

1.1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend Bedingungen) gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2. Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen der SCHIFFSDIESELTECHNIK KIEL GmbH (nachfolgend SDT) in Zusammenhang mit dem Vertrag mit dem Auftraggeber.

1.3. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als SDT diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Bedingungen gelten insbesondere auch dann für Verträge mit Auftraggebern, wenn SDT in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt. Eine vorbehaltlose Leistungserbringung durch SDT stellt in diesem Fall keine ausdrückliche Zustimmung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers dar.

2. Angebot, Vertragsabschluss, Rücktrittsrecht

2.1. Die Angebote von SDT sind freibleibend. Es handelt sich hierbei um unverbindliche Aufforderungen an den Auftraggeber, seinerseits ein verbindliches Angebot abzugeben, indem er gegenüber SDT eine Bestellung aufgibt.

2.2. Das so abgegebene Angebot des Auftraggebers kann SDT innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Eingang annehmen. Die Annahme durch SDT erfolgt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung an den Auftraggeber per Post, per Telefax oder per E-Mail oder aber durch Erbringung der Leistungen gegenüber dem Auftraggeber.

2.3. Soweit SDT aufgrund der nicht richtigen und/oder nicht rechtzeitigen Belieferung durch seine Zulieferer gehindert sein sollte, die vertraglich geschuldeten Leistungen gegenüber dem Auftraggeber zu erbringen, ist SDT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern ein solches Leistungshindernis nicht durch SDT zu vertreten ist. Gleiches gilt in Fällen von unvorhersehbaren Betriebsstörungen, etwa durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrungen oder unvermeidbaren Rohstoffmangel. Im Falle des Eintritts eines solchen Leistungshindernisses wird der Auftraggeber unverzüglich von SDT informiert. Soweit SDT in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten will, wird SDT sein Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Die bereits erbrachte Gegenleistung wird dem Auftraggeber unverzüglich zurückerstattet.

2.4. Falls der Kunde von einem ihm von SDT individualvertraglich eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, hat der Kunde sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu vergüten, auch wenn es sich nur um Teilleistungen handelt, sowie die bereits von SDT angeschafften Materialien zu bezahlen; diese werden ihm nach Bezahlung übergeben. Die Abrechnung von SDT im Falle des Satzes 1 erfolgt entsprechend der Regelung in § 649 BGB. Die vorgenannten Rechtsfolgen gelten nicht für das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden.

2.5. SDT behält sich an allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Informationen, auch in elektronischer Form, Eigentum und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und die darin enthaltenen Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an SDT zurückzugeben und sämtliche Kopien endgültig zu vernichten.

3. Liefertermine und Lieferzeit, höhere Gewalt

3.1. Liefertermine und Lieferzeiten ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Es handelt sich insoweit um eine ca.-Angabe. Die Berechnung der angegebenen Lieferzeiten erfolgt ab Vertragsschluss. Der Auftraggeber kann SDT zehn Tage nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins schriftlich, per Telefax oder per E-Mail auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern; mit Zugang der Aufforderung gerät SDT mit der Leistung in Verzug.

3.2. Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht von SDT zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.

3.3. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt SDT.

4. Gefahrübergang, Abnahme

4.1. Für den Transport, den Gefahrübergang und die Abnahme gilt EXW Incoterms® 2010 am Werk von SDT.

5. Aufstellung und Montage durch SDT

5.1. Soll eine Aufstellung und/oder Montage des Liefergegenstandes am Aufstellungsort durch SDT erfolgen, so ist dies gesondert zu vereinbaren.

5.2. In diesem Fall gelten zusätzlich die gesonderten Montagebedingungen von SDT.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. SDT behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher SDT gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Bei vereinbarter laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum am Liefergegenstand als Sicherung der Saldoforderung von SDT.

6.2. Der Auftraggeber hat während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Schäden und Verlust zu versichern. In dem Versicherungsvertrag ist zu vereinbaren, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag SDT zustehen. Die Versicherungspolice sowie die Zahlung der Versicherungsprämien sind SDT auf Verlangen nachzuweisen.

6.3. Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden (nachfolgend Verarbeitung). Die Verarbeitung erfolgt für SDT; wenn der Wert des SDT gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht SDT gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt SDT Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit SDT nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich SDT und der Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber SDT Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des SDT gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit SDT nicht gehörender Ware. Soweit SDT Eigentum oder Miteigentum an der Neuware erlangt, verwahrt der Auftraggeber dieses für SDT mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

6.4. Der Auftraggeber kann den Liefergegenstand und die Neuware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterveräußern. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware mit allen Nebenrechten schon jetzt sicherungshalber an SDT ab. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. SDT nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom SDT in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an SDT abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

6.5. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der an SDT abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an SDT weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist SDT berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann SDT nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber seinen Abnehmern verlangen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber SDT die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

6.6. Im Falle von Vertragsverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SDT auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung seitens SDT, es sei denn, dies wird von SDT ausdrücklich erklärt. SDT ist berechtigt, zu diesem Zweck das Betriebsgelände des Auftraggebers zu betreten.

6.7. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Liefergegenstände oder der im (Mit-)Eigentum von SDT stehenden Neuware untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde SDT unverzüglich zu benachrichtigen.

7. Preise, Zahlungsbedingungen

7.1. Alle Preise gelten ab Werk. Verpackung, Fracht und Einbau sowie etwaige gesetzliche Mehrwertsteuer sind gesondert zu vergüten.

7.2. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug auf die angegebene Bankverbindung von SDT zu leisten. Eine etwa vereinbarte Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt erfüllungshalber. Scheck- und Wechselgebühren und sonstige Kosten, die durch deren Einlösung entstehen, sowie Kosten aufgrund Überweisung in anderen Währungen als Euro, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7.3. Gegen Ansprüche von SDT kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von SDT anerkannt ist.

7.4. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8. Gewährleistungsansprüche

8.1. Im Falle der Vorliegens von Mängeln gelten für die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers die gesetzlichen Regelungen, jedoch vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen.

8.2. Der Auftraggeber kann Gewährleistungsansprüche nur unter der Voraussetzung geltend machen, dass er SDT gegenüber seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.3. Soweit SDT gegenüber dem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist, ist SDT nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

8.4. Die vom Auftraggeber im Falle eines Mangels hinzunehmende Zahl der Nachbesserungsversuche richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung von Treu und Glauben. Erst nach Erfolglosigkeit dieser Zahl der Nachbesserungsversuche gilt die Nacherfüllung abweichend von § 440 BGB als fehlgeschlagen.

8.5. Für Gewährleistungsfälle, die im Ausland auftreten und dort behoben werden, übernimmt SDT Kosten nur bis
zu der Höhe, in der sie bei der Mängelbeseitigung im Inland maximal angefallen wären. Die darüber hinausgehenden Kosten trägt der Auftraggeber.

8.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

8.7. Die Gewährleistungsansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung und Teile, die infolge ihrer Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung dem Verschleiß oder vorzeitigen Verbrauch unterliegen, ferner nicht auf Schäden infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsstoffe, mangelhafter Bauarbeiten oder Fundamente, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse und sonstiger nach dem Gefahrübergang liegender Umstände, die ohne von SDT zu vertretende Umstände entstanden sind.

8.8. Die Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit

8.8.1. die Aufstellung und Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber nicht gemäß den Anweisungen von SDT oder sonst unsachgemäß erfolgt,

8.8.2. der Auftraggeber die Vorschriften von SDT über die Behandlung, Wartung und Überprüfung des Liefergegenstandes nicht beachtet hat,

8.8.3. der Auftraggeber unsachgemäße Ausbesserungsarbeiten oder Änderungen am Liefergegenstand ohne Einwilligung von SDT vorgenommen hat oder durch Dritte vornehmen ließ,

8.8.4. Ersatzteile eingebaut werden, die SDT nicht geliefert hat oder die ohne Zustimmung von SDT eingebaut wurden,

8.8.5. der Mangel auf vom Auftraggeber gelieferten Materialien, Teilen oder einer vom Auftraggeber vorgegebenen Konstruktion beruht.

9. Haftungsbegrenzung

9.1. In Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch SDT oder einen seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet SDT nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet SDT nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit SDT den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.

9.2. Die Regelungen in Ziffer 9.1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

10.1. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

10.2. Alleiniger Gerichtsstand für sämtliche sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von SDT.

Verkaufs- und Lieferbedingungen (06/2018)
 

1. Allgemeines

1.1. Diese Bedingungen gelten für alle, auch zukünftige Lieferungen des Verkäufers an die Schiffsdieseltechnik Kiel GmbH (nachfolgend SDT) während der laufenden Geschäftsbeziehung.

1.2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten nur insoweit, als SDT diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Angebotseinholung und Vertragsabschluss

2.1. SDT behält sich an den an den Verkäufer übergebenen technischen Angaben, Baubeschreibungen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Informationen, auch in elektronischer Form, Eigentum und Urheberrechte vor. Diese und deren Inhalte dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen, nach Erledigung der Anfrage oder nach Abwicklung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

2.2. Ein Vertrag kommt ausschließlich aufgrund von schriftlich erteilten Aufträgen durch SDT zustande. Vorab mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge müssen durch SDT schriftlich bestätigt werden. Der Auftragnehmer hat die schriftlichen Aufträge und Bestätigungen von SDT seinerseits unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

3. Lieferzeit

3.1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Sie ist unbedingt einzuhalten. Der Verkäufer gerät bei Nichteinhaltung auch ohne jede weitere Mahnung oder Aufforderung durch SDT in Verzug.

3.2. Für den Fall einer drohenden Nichteinhaltung eines Liefertermins hat der Verkäufer SDT unverzüglich zu benachrichtigen. Für den Fall des Verzuges des Auftragnehmers stehen SDT die gesetzlichen Rechte zu.

4. Lieferung, Verpackung, Versandanzeige

4.1. Die Liefergegenstände sind DDP Incoterms 2010 am Werk SDT auf Kosten und Risiko des Auftragnehmers zu liefern (Erfüllungsort). Der erfolgte Versand ist SDT am gleichen Tag in Textform mitzuteilen.

4.2. Erfolgt die Versendung aufgrund abweichender Vereinbarung auf Kosten und Risiko von SDT, hat der Auftragnehmer den Versand so rechtzeitig anzuzeigen, dass SDT entsprechende Transportversicherungen abschließen kann.

4.3. Der Auftragnehmer hat allen Lieferungen einen detaillierten Packzettel beizufügen. Technische Prüf- und Abnahmezeugnisse müssen zeitgleich mit Eingang der Lieferung bei SDT übergeben werden.

4.4. Verpackung wird von SDT bei frachtfreier Rücksendung mit 2/3 des vom Verkäufer an SDT berechneten Betrages belastet.

4.5. Pfandgelder für leihweise überlassene Verpackung dürfen nicht als Bestandteil der Warenrechnung erscheinen, sondern sind gesondert in Rechnung zu stellen.

5. Gewährleistungsansprüche

5.1. Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) bei offenkundigen Mängeln, soweit diese innerhalb von 10 Werktagen nach Anlieferung angezeigt werden.

5.2. Im Falle von Sach- und Rechtsmängel hat SDT die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, vorbehaltlich folgender Regelungen.

5.3. Verlangt SDT Nacherfüllung, hat der Verkäufer nach SDTs Wahl und für SDT kostenlos die Mängel zu beseitigen oder neu zu liefern.

5.4. Befindet sich der mangelhafte Liefergegenstand an Bord eines Schiffes oder in anderen großen Anlagen, hat der Verkäufer Nachbesserungen frei an Bord des Schiffes oder frei Standort der Anlage vorzunehmen.

5.5. In Fällen besonderer Dringlichkeit ist SDT berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln nach Benachrichtigung des Auftragnehmers auf dessen Kosten sofort selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer innerhalb einer von SDT gesetzten, angemessenen Frist nicht nacherfüllt hat, die Nacherfüllung von vornherein verweigert, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für SDT unzumutbar ist.

5.6. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Liefergegenständen, die auf Schiffen eingebaut werden, mit der Ablieferung des Schiffes an den Kunden von SDT und bei Liefergegenständen, die in Maschinenanlagen eingebaut werden, mit der Inbetriebnahme der Anlage. Für andere Liefergegenstände gilt: Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Frist mit dieser, ansonsten bei Gefahrübergang.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Der Kaufpreis wird 30 Tage nach Eingang der Rechnung zur Zahlung fällig. Geht die Rechnung vor der Lieferung bei SDT ein, beginnt die Frist mit Eingang der Lieferung und, wenn vereinbart, erfolgter Abnahme.

6.2. Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen ist SDT berechtigt, 3 Prozent Skonto, bei Zahlung innerhalb von 15 Tagen 2 Prozent Skonto in Abzug zu bringen.

7. Übertragung von Rechten und Pflichten, Schadenersatz

7.1. Die Übertragung der Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Vertragsverhältnis mit SDT auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch SDT.

8. Versicherung

8.1. Der Verkäufer hat während der Ausführung des Auftrages eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung in Höhe von EUR 525.000,00 für Sachschäden und in Höhe von EUR 105.000,00 für Bearbeitungsschäden zu unterhalten.

8.2. Das Bestehen der Versicherung ist SDT unaufgefordert vor Beginn der Lieferung nachzuweisen.

9. Gerichtsstand, Rechtswahl

9.1. Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von SDT.

9.2. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Einkaufsbedingungen (06/2018)

1 Allgemeines

1.1 Diese Montagebedingungen (nachfolgend auch Bedingungen) gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Sind die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Schiffsdieseltechnik Kiel GmbH (nachfolgend SDT) ebenfalls vereinbart, gelten diese nur insoweit, als sie diesen Montagebedingungen nicht entgegenstehen.

2 Termine, Auswahl, Vorbereitung der Montage

2.1 Die Entsendung des Montagepersonals erfolgt zum vereinbarten Termin. Ist kein Termin vereinbart, erfolgt die Entsendung nach Anforderung durch den Auftraggeber schnellstmöglich unter Berücksichtigung der Auftragslage von SDT. Die Auswahl des Montagepersonals wird durch SDT mit der erforderlichen Sorgfalt getroffen. SDT ist berechtigt, Monteure während des Montageeinsatzes auszutauschen.

2.2 Der Auftraggeber hat alle Vorbereitungen für die Montage so zu treffen, dass bei Ankunft des Montagepersonals die Montage sofort begonnen und zügig sowie ohne persönliche und sachliche Gefährdung des Montagepersonals durchgeführt werden kann.

2.3 Der Auftraggeber hat einen geeigneten und verschließbaren Raum für den Aufenthalt des Montagepersonals sowie für die sichere Aufbewahrung der Montagegeräte und Lieferteile zu stellen. Für alle Schäden, die dem Montagepersonal oder SDT, insbesondere durch Abhandenkommen und/oder Beschädigung persönlichen Eigentums, der Montagegeräte oder der Lieferteile entstehen, haftet der Auftraggeber, soweit nicht ein Verschulden des Montagepersonals vorliegt.

Der Auftraggeber übernimmt:

a) Bereitstellung von Hilfskräften in der von SDT mitgeteilten und benötigten Anzahl und mit der erforderlichen Eignung. SDTs Montagepersonal kann den Austausch ungeeigneter Kräfte verlangen, dem der Auftraggeber unverzüglich nachzukommen hat. Im Rahmen der von SDT auszuführenden Montage haben die Hilfskräfte den Weisungen des Montagepersonals Folge zu leisten.

b) Bereitstellung der erforderlichen Rüst- und Hebezeuge, der sonstigen benötigten Geräte sowie der Bedarfsstoffe.

c) Entladen und Transport der Gegenstände zur Montagestelle sowie Wiederverladung Im Werk des Auftraggebers.

2.4 Sollte eine Verzögerung ohne Verschulden von SDT dadurch eintreten, dass der Auftraggeber die notwendigen Vorbereitungen nach Ziffer 2.2 nicht oder nicht ausreichend getroffen hat oder aber den Mitwirkungspflichten nach Ziffer 2.3 nicht ausreichend nachkommt, so hat der Auftraggeber alle hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die Zusatzkosten, die durch das Bereitstellen des Montagepersonals und der benötigten Montagegeräte über die ursprünglich kalkulierte Zeit hinaus anfallen.

3 Unfallverhütungsvorschriften

3.1 Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft sind sowohl vom Auftraggeber als auch von SDTs Montagepersonal zu beachten.

3.2 Der Auftraggeber hat dem Montagepersonal eventuell zusätzlich zu beachtende Unfallverhütungsvorschriften rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten in Textform bekanntzugeben, insbesondere solche, die aufgrund der Art der Anlage, an der die Montage auszuführen ist, und der von dieser ausgehenden Gesundheitsgefahren für das eingesetzte Montagepersonal einzuhalten sind.

3.3 Die Arbeitszeit des Montagepersonals von SDT richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Das Montagepersonal von SDT wird sich während der Ausführung im Rahmen dieser Bestimmungen soweit wie möglich den bei dem Auftraggeber geltenden Arbeitszeitregelungen anpassen.

4 Abrechnung, Montagesätze

4.1 Voranschläge über Kosten und Zeitdauer der Montagearbeiten oder über damit in Zusammenhang stehende Instandsetzungsarbeiten im Werk von SDT sind nur unverbindliche Schätzungen.

4.2 Montagen werden, sofern nicht ausdrücklich Festpreise oder Gesamtpreise vereinbart sind, nach tatsächlichem Aufwand unter Berücksichtigung der geltenden Einheitspreise abgerechnet.

4.3 Sofern Reparatur- und lnstandsetzungsarbeiten teilweise im Werk von SDT ausgeführt werden müssen, trägt der Auftraggeber die hierfür zusätzlich anfallenden Transportkosten für den Transport zum und vom Werk von SDT.

4.4 Sind für einzelne Leistungen keine Stundensätze, Auslösungssätze, Regelungen über Fahrtkosten usw. vereinbart, berechnet SDT ihre üblichen Sätze für diese Leistungen.

4.5 Bei Erkrankung eines Monteurs vor Ort sorgt der Auftraggeber für die erforderliche ärztliche Betreuung und – falls nötig – für die Überführung in ein geeignetes Krankenhaus unter gleichzeitiger und unverzüglicher Mitteilung an SDT. Erforderlichenfalls verauslagt der Auftraggeber die dadurch entstehenden Arzt· und Krankenhauskosten, die ihm gegen Vorlage der Rechnung durch SDT erstattet werden.

4.6 Ist der Austausch eines arbeitsunfähigen Monteurs erforderlich, trägt die Reisekosten des neuen Monteurs der Auftraggeber.

4.7 Soweit das Montagepersonal dem Auftraggeber einen Leistungsnachweis, z.B. einen Stundennachweis oder einen Montage-Wochenschein vorlegt, hat der Auftraggeber diesen auf Richtigkeit zu prüfen und zu unterzeichnen. Durch seine Unterschrift bestätigt der Auftraggeber die Richtigkeit des Leistungsnachweises und damit dessen Verbindlichkeit für die spätere Berechnung der Vergütung. Lehnt der Auftraggeber die Unterzeichnung ab, hat er die Einwände gegen den Leistungsnachweis gegenüber SDT unverzüglich schriftlich und unter Angabe von Gründen geltend zu machen. Anderenfalls geht insoweit die Beweislast für die Richtigkeit der auf dieser Grundlage berechneten Vergütung auf den Auftraggeber über.

4.8 SDT hat das Recht, angemessene Vorschusszahlungen auf noch zu erbringende Leistungen sowie Abschläge für bereits erbrachte Leistungen anzufordern und hierfür entsprechende Zwischenrechnungen einzureichen.

4.9 Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5 Gerichtsstand, Rechtswahl

5.1 Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von SDT.

5.2 Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Montagebedingungen (06/2018)